Home

.




.




.




.




.







Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Pferdeverkauf:


Pferdekaufvertrag

§ 1
Kaufgegenstand

Der Verkäufer verkauft dem Käufer das Pferd
(Name des Pferdes)
Der Käufer hat Einsicht in die Zuchtbescheinigung/den Pferdepaß genommen.

§ 2
Beschaffenheitsvereinbarung

Der Käufer hat das Pferd besichtigt und probegeritten.
Die Parteien vereinbaren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs des Pferdes folgende
1. äußere Beschaffenheitsmerkmale:
Alter: Geschlecht: Farbe:
Lebensnummer: Abzeichen:

Abstammung:

In einem Zuchtbuch eingetragen 0 ja / 0 nein.
2. sportliche Beschaffenheit:
Das Pferd ist 0 ungeritten, 0 angeritten, 0 sonstiges
Das Pferd ist 0 nicht / 0 bereits im Sport ( 0 ohne Erfolg / 0 mit Erfolg ) verwendet worden.
Disziplin (z.B. Reitpferdeprüfungen, Dressur, Springen, Fahren etc. – zutreffendes eintragen –):

Klasse (z.B. E, A, L, M/B, M/A, S):
3. gesundheitliche Beschaffenheit aufgrund tierärztlicher Untersuchung:
Vereinbart wird der Gesundheitszustand, der sich aus der tierärztlichen Untersuchung durch den Tierarzt Dr. ergibt.
Der Inhalt des aufgrund der tierärztlichen Untersuchung angefertigten tierärztlichen Gutachtens wird zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Die dort getroffenen tierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes bestimmen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes. Ausführungen im tierärztlichen Gutachten zum Verwendungszweck werden nicht Inhalt des vorliegenden Vertrages.

0 Das Pferd ist geimpft worden gegen
(s. Eintragungen im Impfpaß/Pferdepaß)
Wurmkuren: 0 ja, letztmalig am ............. mit .................................................. / 0 nein
Das Pferd hat während der Besitzzeit beim Verkäufer 0 keine Krankheiten / 0 folgende Krankheiten gehabt:
4. a) Die Parteien sind sich einig, daß aus folgenden Besonderheiten/Eigenheiten des Pferdes keine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden kann (z.B. Pferd läßt sich schlecht verladen/transportieren, ist nicht geländesicher, nicht schmiedefromm, Weben, Koppen etc. – zutreffendes eintragen –)
.
b) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, daß den Verkäufer keine Haftung trifft in Bezug auf folgende Sachbereiche, für die ihm konkrete Kenntnisse fehlen (z.B. weil das Pferd im Gelände/Straßenverkehr noch nicht geritten ist, keine Herdenerfahrung hat etc. – zutreffendes eintragen –):

c) Die Parteien sind sich außerdem einig, daß die weitere Entwicklung und die weiteren Fähigkeiten des Pferdes nicht absehbar sind. Eventuelle mündliche Aussagen des Verkäufers über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden, dauerhaften Eignung z.B. als Dressur-/Spring-/Vielseitigkeits-/Fahr-/Voltigierpferd (nichtzutreffendes streichen) stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen auf subjektiv geprägten Eindrücken des Verkäufers. Auch ist eine Zusage hinsichtlich besonderer, dauerhafter Fähigkeiten des besprochenen Pferdes hiermit nicht verbunden.
5. Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung bei grob fahrlässig verursachten Schäden und nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 3
Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt ............................ € (i.W. Euro)
zuzüglich ........................ % MWSt.
Der Kaufpreis ist bei Kaufabschluß / bis zum .............................. bar / per Scheck / auf das Konto Nr. ............................................... bei
zu zahlen.

§ 4
Gefahr-, Lasten- sowie Eigentumsübergang

1. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des Pferdes sowie Lasten und Kosten gehen nach Übergabe des Pferdes mit Wirksamwerden des Kaufvertrages gem. § 5 auf den Käufer über.
2. Das Zuchtbescheinigung/der Pferdepaß werden bei Barzahlung des Kaufpreises übergeben / bei Eingang des Kaufpreises übergeben / bei Einlösung des Schecks übersandt / bei Eingang des vollen Kaufpreises dem Käufer übersandt (nichtzutreffendes streichen).
3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das Eigentum am Pferd mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergehen soll. Der Verkäufer erklärt, daß zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung Rechte Dritter am Pferd nicht bestehen.
Der Verkäufer übergibt dem Käufer die das Pferd betreffenden Urkunden (z.B. Zuchtbescheinigung, Pferdepaß, Eigentumsurkunde etc. – nichtzutreffendes streichen) .

§ 5
Tierärztliche Untersuchung

1. Der vorstehende Kaufvertrag wird erst wirksam, wenn das Pferd durch den vom Verkäufer/Käufer zu beauftragenden Tierarzt Dr.
untersucht ist und wenn sich der Käufer nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses entscheidet, das Pferd zu übernehmen. Der Käufer hat dem Verkäufer seine Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. In jedem Fall wird der Verkäufer von seiner Verkaufsverpflichtung frei, wenn der Käufer seine Entscheidung nicht innerhalb von ........... Tagen nach dem Zeitpunkt der tierärztlichen Untersuchung dem Verkäufer mitgeteilt hat.
2. Der Auftraggeber bestimmt den Umfang der tierärztlichen Untersuchung und trägt die Kosten.

§ 6
Garantie

Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch nicht dafür, daß das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält.

§ 7
Verjährung

Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Pferdes.

§ 8
Schriftformerfordernis

Ä nderungen und Ergänzungen des obigen Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden .

§ 9
Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.

- zurück -