Allgemeine Geschäftsbedingungen
für
den Pferdeverkauf:
Pferdekaufvertrag
§ 1
Kaufgegenstand
Der Verkäufer verkauft dem Käufer das Pferd
(Name des Pferdes)
Der Käufer hat Einsicht in die Zuchtbescheinigung/den
Pferdepaß genommen.
§ 2
Beschaffenheitsvereinbarung
Der Käufer hat das Pferd besichtigt und probegeritten.
Die Parteien vereinbaren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
des Pferdes folgende
1. äußere Beschaffenheitsmerkmale:
Alter: Geschlecht: Farbe:
Lebensnummer: Abzeichen:
Abstammung:
In einem Zuchtbuch eingetragen 0 ja / 0 nein.
2. sportliche Beschaffenheit:
Das Pferd ist 0 ungeritten, 0 angeritten, 0 sonstiges
Das Pferd ist 0 nicht / 0 bereits im Sport ( 0 ohne Erfolg
/ 0 mit Erfolg ) verwendet worden.
Disziplin (z.B. Reitpferdeprüfungen, Dressur, Springen,
Fahren etc. – zutreffendes eintragen –):
Klasse (z.B. E, A, L, M/B, M/A, S):
3. gesundheitliche Beschaffenheit aufgrund tierärztlicher
Untersuchung:
Vereinbart wird der Gesundheitszustand, der sich aus
der tierärztlichen Untersuchung durch den Tierarzt
Dr. ergibt.
Der Inhalt des aufgrund der tierärztlichen Untersuchung
angefertigten tierärztlichen Gutachtens wird zum
Bestandteil des Vertrages gemacht. Die dort getroffenen
tierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand
des Pferdes bestimmen die gesundheitliche Beschaffenheit
des Pferdes. Ausführungen im tierärztlichen
Gutachten zum Verwendungszweck werden nicht Inhalt des
vorliegenden Vertrages.
0 Das Pferd ist geimpft worden gegen
(s. Eintragungen im Impfpaß/Pferdepaß)
Wurmkuren: 0 ja, letztmalig am ............. mit ..................................................
/ 0 nein
Das Pferd hat während der Besitzzeit beim Verkäufer
0 keine Krankheiten / 0 folgende Krankheiten gehabt:
4. a) Die Parteien sind sich einig, daß aus folgenden
Besonderheiten/Eigenheiten des Pferdes keine Haftung
des Verkäufers hergeleitet werden kann (z.B. Pferd
läßt sich schlecht verladen/transportieren,
ist nicht geländesicher, nicht schmiedefromm, Weben,
Koppen etc. – zutreffendes eintragen –)
.
b) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, daß den
Verkäufer keine Haftung trifft in Bezug auf folgende
Sachbereiche, für die ihm konkrete Kenntnisse fehlen
(z.B. weil das Pferd im Gelände/Straßenverkehr
noch nicht geritten ist, keine Herdenerfahrung hat etc. – zutreffendes
eintragen –):
c) Die Parteien sind sich außerdem einig, daß die
weitere Entwicklung und die weiteren Fähigkeiten
des Pferdes nicht absehbar sind. Eventuelle mündliche
Aussagen des Verkäufers über die Zuordnung
des Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden, dauerhaften
Eignung z.B. als Dressur-/Spring-/Vielseitigkeits-/Fahr-/Voltigierpferd
(nichtzutreffendes streichen) stellen keine Beschaffenheitsmerkmale
dar, sondern beruhen auf subjektiv geprägten Eindrücken
des Verkäufers. Auch ist eine Zusage hinsichtlich
besonderer, dauerhafter Fähigkeiten des besprochenen
Pferdes hiermit nicht verbunden.
5. Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen
ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich
von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden
Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung
bei grob fahrlässig verursachten Schäden und
nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 3
Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt ............................ € (i.W.
Euro)
zuzüglich ........................ % MWSt.
Der Kaufpreis ist bei Kaufabschluß / bis zum ..............................
bar / per Scheck / auf das Konto Nr. ...............................................
bei
zu zahlen.
§ 4
Gefahr-, Lasten- sowie Eigentumsübergang
1. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung
oder des Untergangs des Pferdes sowie Lasten und Kosten
gehen nach Übergabe des Pferdes mit Wirksamwerden
des Kaufvertrages gem. § 5 auf den Käufer über.
2. Das Zuchtbescheinigung/der Pferdepaß werden
bei Barzahlung des Kaufpreises übergeben / bei Eingang
des Kaufpreises übergeben / bei Einlösung des
Schecks übersandt / bei Eingang des vollen Kaufpreises
dem Käufer übersandt (nichtzutreffendes streichen).
3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,
daß das Eigentum am Pferd mit vollständiger
Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergehen soll.
Der Verkäufer erklärt, daß zum Zeitpunkt
der vollständigen Bezahlung Rechte Dritter am Pferd
nicht bestehen.
Der Verkäufer übergibt dem Käufer die
das Pferd betreffenden Urkunden (z.B. Zuchtbescheinigung,
Pferdepaß, Eigentumsurkunde etc. – nichtzutreffendes
streichen) .
§ 5
Tierärztliche Untersuchung
1. Der vorstehende Kaufvertrag wird erst wirksam, wenn
das Pferd durch den vom Verkäufer/Käufer zu
beauftragenden Tierarzt Dr.
untersucht ist und wenn sich der Käufer nach Bekanntgabe
des Untersuchungsergebnisses entscheidet, das Pferd zu übernehmen.
Der Käufer hat dem Verkäufer seine Entscheidung
unverzüglich mitzuteilen. In jedem Fall wird der
Verkäufer von seiner Verkaufsverpflichtung frei,
wenn der Käufer seine Entscheidung nicht innerhalb
von ........... Tagen nach dem Zeitpunkt der tierärztlichen
Untersuchung dem Verkäufer mitgeteilt hat.
2. Der Auftraggeber bestimmt den Umfang der tierärztlichen
Untersuchung und trägt die Kosten.
§ 6
Garantie
Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie
oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften
oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch
nicht dafür, daß das Pferd eine bestimmte
Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält.
§ 7
Verjährung
Mängelansprüche des Käufers verjähren
in einem Jahr nach Ablieferung des Pferdes.
§ 8
Schriftformerfordernis
Ä
nderungen und Ergänzungen des obigen Vertrages bedürfen
der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur
schriftlich abbedungen werden .
§ 9
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen,
durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche
Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer
Weise erreicht werden kann.
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